„Marahaba“ Behindertenhilfe Tansania e.
77815 Bühl
Der Verein führt den Namen „Marahaba“ Behindertenhilfe Tansania e.V.
Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit soll die Eintragung in das Vereinsregister bei dem für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgericht erfolgen. Nach der Eintragung erhält der Verein den Zusatz
„ eingetragener Verein (e.V.)“
Der Sitz des Vereins ist in Bühl, Baden-Württemberg
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Der Verein erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins
1. Die Unterstützung finanzieller und strategischer Art von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen in Tansania
2. Die Unterstützung finanzieller und organisatorischer Art von Menschen mit verschiedenen Erkrankungen in Tansania.
3. Die Organisation und Durchführung von Hilfstransporten nach Tansania
4. Die Anmietung oder der Erwerb von Häusern, Wohnungen und Grundstücken, die dem Zweck des Vereins dienstlich sind.
5. Das Versorgen von Bedürftigen mit Lebensmitteln, Kleidung, Gebrauchsgütern usw.
6. Der Aufbau, die Einrichtung und Förderung von Einrichtung für Menschen mit Behinderungen in Tansania
7. Aufklärungsarbeit und Fördermaßnahmen der zu betreuenden Personen von Menschen mit Behinderungen
8. Verbesserung der Lebens-und Wohnsituation von Menschen mit Behinderungen
9. Die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Tansania
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, sowie Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
1. Mitglieder des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. .
1. Die Mitgliedschaft endet
2. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein ohne Kündigungsfrist zum Monatsende berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich oder per mail zu erklären.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Z.B. wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr aufkommen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Austritt wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Es ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich oder per Mail.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung .durch einfache Mehrheit.
Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
1. Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und der/dem Schriftführer und dem/der Kassierer/in.
Es vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich immer 2 Personen des Vorstandes (vier Augenprinzip).
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Widerwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt werden.
3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.
5. Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliedversammlung unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.
3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
4. Bei Beschlussfähigkeit entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält. Ist eine Mehrheit von mehr als 50% der Mitglieder erforderlich.
6. Satzungsänderungen, die aus Gründen der Ersteintragung von Aufsicht-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich oder per Mail mitzuteilen.
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
2. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke in Afrika.
Die Satzung wurde am 11.11.2012 errichtet.